Förderverein - DJK-SpVgg Effeltrich

DJK-SpVgg Effeltrich
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Förderverein

Förderverein
Satzung des Fördervereins der DJK-SpVgg Effeltrich e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen „Förderverein DJK SpVgg Effeltrich e.V.“.
b) Der Verein hat seinen Sitz in der Jahnstr. 5 in 91090 Effeltrich.
c) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
d) Der Verein soll in das Vereinsregister Bamberg eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins
a) Vereinszweck ist die ideelle und finanzielle Förderung des Sports durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich für die als gemeinnützig anerkannte DJK SpVgg Effeltrich e.V. Deren Vereinszweck ist eine Förderung des Breitensports in Effeltrich.
b) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Erhebung von Beiträgen und die Beschaffung von Mitteln und Spenden sowie ggf. Durchführung von Marketingmaßnahmen jeglicher Art.
c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 a) dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Vereins verwendet.
c) Die Förderung kann entweder durch zweckgebundene Weitergabe von Geldern an den Hauptverein erfolgen, aber auch dadurch, dass der Förderverein unmittelbar selbst die Kosten für Anschaffungen übernimmt und diese dann dem Hauptverein zur Verfügung stellt, welche in das Eigentum des Hauptvereins übergehen.

d) Gönner, Werbepartner und Sponsoren sollen zukünftig über den Förderverein mit dem Hauptverein verbunden werden. Es wird angestrebt, eine möglichst große Zahl an Fördermitgliedern zu gewinnen und diese Mitgliederzahl beständig hoch zu halten. Durch die Einnahmen von Mitgliedsbeiträgen und vor allem der jährlichen Spenden soll ein kontinuierliches Unterstützungsbudget vorhanden sein.
e) Spender erhalten vom Förderverein eine Spendenbescheinigung.
f) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

g) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
h) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
i) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über den steuerlich möglichen Auslagenersatz hinaus werden keine weiteren Vergütungen gewährt.

§3 Vereinsämter
a) Die Organe des Vereins führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§4 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (bei unter 18- jährigen bedarf es der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters) oder jede juristische Person werden.
b) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über diesen Antrag entscheidet die Mehrheit des Vorstands.
c) Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung bei Wahlen mitzustimmen und die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten sowie sich zu bemühen, Mitglieder zu werben und Gelder und Mittel für den Förderverein zu akquirieren. Die Mitglieder haben zudem Adressänderungen unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
d) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt oder Ausschluss aus dem Förderverein. Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich zu erfolgen; er ist dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen rückständige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Förderverein nicht.

e) Mitglieder können auch aus dem Förderverein ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Interessen des Fördervereins verstoßen oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand sind und seit der zweiten Mahnung ein Vierteljahr vergangen ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§5 Mitgliedsbeiträge
a) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und eine Bringschuld. Er ist jeweils am 15. Januar eines Jahres im Voraus per Einzugsermächtigung zu entrichten. Die während des Jahres oder im Jahr der Gründung eintretenden Mitglieder zahlen den vollen Jahresbetrag. Die Nichtdurchführbarkeit des Einzugsverfahrens geht zu Lasten des jeweiligen Mitglieds und wird diesem gesondert berechnet.
b) Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

§6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 2 Vorsitzenden sowie dem Kassier und dem Schriftführer.

§8 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• Satzungsänderungen (nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder)
• Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
• Wahl der Rechnungsprüfer
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
• Richtlinien zur Mittelverwendung
• Auflösung des Vereins (nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder)
b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
c) Die Einladung hierzu hat im Abstand von mindestens zwei Wochen zur Versammlung zu erfolgen. Dies sollte öffentlich in den entsprechenden zur Verfügung stehenden Medien, schriftlich oder per Email an die letzte dem Verein bekannte Wohn- bzw. Emailadresse erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email bei mindestens einem der Vorsitzenden einzureichen.
d) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich fordert. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat ebenso wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
e) Die Mitgliederversammlung fasst grundsätzlich Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Lediglich bezüglich Satzungsänderungen oder bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes bedarf es einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
f) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder in dessen Abwesenheit von einem in der Versammlung zu bestimmenden Mitglied ein Beschluß-Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorstand zu unterschreiben ist.

§9 Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
a) Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung per Akklamation oder, falls ein Mitglied dies wünscht, in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur nächsten satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
b) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).
c) Es sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese haben die Aufgabe, die Kassenführung, die Rechnungslegung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
d) Wählbar sind jedoch nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§10 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Die beiden Vorsitzenden sind jeweils einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der Kassier und der Schriftführer können den Verein nur vertreten, wenn sie von einem Vorsitzenden hierzu schriftlich bevollmächtigt worden sind.

§11 Verbindlichkeiten
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Fördervereins haftet ausschließlich das Fördervereinsvermögen.

§12 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Fördervereins erfolgt, wenn die Mitgliederzahl auf weniger als sieben Mitglieder gesunken ist oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an den Hauptverein, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Jugendarbeit im Sinne dieser Satzung verwenden muß. Sollte der Hauptverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Gemeinde Effeltrich, die das Vermögen ebenfalls zur mittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung ist am 23.09.2016 von der Gründungsversammlung des Fördervereins beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

1.Vorstand
Erner Wolfgang
Jahnstr. 5
91090 Effeltrich

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