Satzung - DJK-SpVgg Effeltrich

DJK-SpVgg Effeltrich
Logo Sportverein Effeltrich Logo
DJK-SpVgg Effeltrich
Direkt zum Seiteninhalt

Satzung

DJK-SpVgg
Effeltrich
SATZUNG
Stand November 2021
A. Allgemeines
§ 1 NAME, SITZ, Eintragung / Geschäftsjahr
1. Der 1924 in Effeltrich gegründete Verein führt den Namen: DJK-SpVgg Effeltrich 1924 e.V. und hat seinen Sitz in Effeltrich. Die Vereinsfarben sind schwarz / gelb. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg unter VR Nummer 10042 eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege und Ausübung der vom BLSV anerkannten Sportarten.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT
1. Der Verein ist Mitglied des DJK-Verbandes.
2. Der Verein ist außerdem Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
3. Die Satzungen der genannten Verbände werden anerkannt.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglieder des Vereins können ausschließlich natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an die Vereinsleitung einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Im Falle der Ablehnung muss der Grund der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 6 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein besteht aus:
a. aktiven Mitgliedern
b. passiven Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist jährlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig und muss schriftlich erklärt werden. Stichtag für den Austritt ist der 31.12. eines jeden Kalenderjahres.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b. wegen Zahlungsrückstand von mehr als 2 Halbjahresbeiträgen.
c. wegen unehrenhaften Verhaltens oder Schädigung des Ansehens des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
d. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 BEITRÄGE / GEBÜHREN
1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins (z.B. Kursbeiträge) sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
2. Über die Höhe sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich zum 01.01. und zum 01.07. fällig und ist in der Regel per Lastschriftverfahren zu entrichten. Die Fälligkeit der Beiträge tritt ohne Mahnung ein. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und Anschrift mitzuteilen. Etwaige anfallende Kosten werden dem Mitglied berechnet.
4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Freiwillige Zahlungen sind aber zulässig.
5. Es können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt (bei Nachweis wie unter Punkt 7 genannt, bleibt der Familienbeitrag längstens bis zum 25. Lebensjahres bestehen). Der Nachweis ist rechtzeitig (analog Punkt 7) vom Mitglied zu erbringen.
6. Die Vereinsleitung kann auf Antrag in nachgewiesenen Härtefällen Beitragsermäßigung oder Erlass des Beitrags gewähren. Die Dauer bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
7. Schüler, Studenten und Azubis zahlen auf Antrag und mit Nachweis einen verminderten Beitrag. Diese Regelung gilt maximal bis zum 25. Lebensjahr. Der Nachweis darüber ist vom Mitglied je Semester, spätestens jedoch bis 1 Monat vor der nächsten Zahlungsfälligkeit und ohne Aufforderung selbstständig zu erbringen. Bei Schülern gilt ein Schülerausweis oder die Bestätigung der Schule als Nachweis, bei Auszubildenden der Lehrvertrag (dieser ist dann für den gesamten Zeitraum gültig).
8. Menschen mit Behinderung zahlen auf Wunsch und Antrag einen ermäßigten Beitrag. Ein entsprechender Nachweis ist einmalig in Form des Bescheides oder des Behindertenausweises zu erbringen. Bis zu einem etwaigen Nachweis ist der reguläre Beitrag zu entrichten.
9. Rentner zahlen auf Wunsch und Antrag einen ermäßigten Beitrag. Ein entsprechender Nachweis ist einmalig in Form des endgültigen Rentenbescheides zu erbringen. Bis zu einem etwaigen Nachweis ist der reguläre Beitrag zu entrichten.
10. Aktive Schiedsrichter können auf Antrag befreit werden. Ein Nachweis ist vom Mitglied jährlich zum Ende des Jahres und ohne Aufforderung selbstständig zu erbringen. Freiwillige Leistungen sind aber zulässig.
11. Während eines Jahres ein- oder austretende Mitglieder haben jeweils den vollen Halbjahresbeitrag zu bezahlen.
12. Bei Neu- und Wiedereintritt kann eine einmalige Aufnahmegebühr berechnet werden. Die Entscheidung ob und auch die Höhe trifft die Mitgliederversammlung.
13. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung der fälligen Beiträge dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
14. Zu den Punkten 7 -10 gilt folgendes: Wird der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird ab Beginn des nächsten Jahres der reguläre Beitrag erhoben. Erst nach erneutem Nachweis kann ab dem nächsten Zahlungslauf wieder auf den verminderten Beitrag oder einen Beitragsverzicht umgestellt werden, eine Verpflichtung seitens des Vereins besteht aber nicht.
15. Der Verein kann sich eine Beitragsordnung geben.
§ 10 MITGLIEDERRECHTE MINDERJÄHRIGER / NICHT GESCHÄFTSFÄHIGER VEREINSMITGLIEDER
1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr können ihre Antrags- und Rederechte in der Jugendversammlung, andere Personen, die als nicht geschäftsfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
2. Minderjährige Mitglieder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 11 MASSREGELUNGEN
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a. Verweis (ab dem 3. Verweis kann ein sofortiger Ausschluss erfolgen). Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
b. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
c. Ausschluss aus dem Verein (siehe § 8)
D. Organe des Vereins
§ 12 VEREINSORGANE
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
d) die Abteilungen
§ 13 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer festgelegten Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
schriftlich beim ersten Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung über die Homepage und den vom Verein genutzten sozialen Medien sowie im Mitteilungsblatt der VG Effeltrich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von einer Woche liegen. In den Vereinsaushängekästen soll ebenfalls auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
Versammlungsleiters den Ausschlag.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
8. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Gewählt werden kann nur jedes volljährige und voll geschäftsfähige Mitglied. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung von mindestens zwei Kassenprüfern und Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen,
d) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes,
d) Beschlussfassung über Anträge.
10. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
11. Anträge können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden.
12. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem ersten Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträgen dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag behandelt wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
13. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies mindestens 10 % der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beantragen.
14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
15. Die Mitgliederversammlung wählt die Vereinsorgane nach § 12b. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht. Auf Antrag eines stimmberechtigten Anwesenden müssen der 1. Vorsitzende und der / die stellvertretenden Vorsitzenden geheim gewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
§ 14 GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND
1. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem / der ersten Vorsitzenden
b) dem / der mindesten einen und maximal 2 stellvertretenden Vorsitzenden
c) den / der bis zu weiteren 5 Vorsitzende(n)
d) dem / der Schatzmeister / in
e) dem / der Schriftführer / in
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind a) und b), also der 1. Vorsitzende und der oder die stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Der 1. Vorsitzende und der oder die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
5. Der Geschäftsführende Vorstand muss mindestens aus a), b), d) und e) bestehen, kann aber durch c) entsprechend erweitert werden.
6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der oder die stellvertretenden Vorsitzende(n) nur im Falle der Verhinderung und bei ausdrücklicher Anordnung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Die übrigen Vorstandsmitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten nur gemeinsam und dies nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden und seines(r) stellvertretenden Vorsitzenden.
7. Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden ausüben.
8. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.
9. Die geschäftsführende Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
10. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
11. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 4 Personen des Vorstands anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des 1. Vorsitzenden. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren über die zurzeit aktuellen elektronischen Medien oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken.
12. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
13. Zeichnungsberechtigt für die Ausstellung von Spendenquittungen nach §10b EStG sind nur die wie folgt genannten Personen:
a) 1. Vorsitzenden
b) Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
c) Schatzmeister / in
14. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden. Er kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
15. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
§ 15 GESAMTVORSTAND
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den Abteilungsleitern
c) dem/der Jugendleiter(in)
d) geistlichen Beirat
Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
o Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
o Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
o Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
o kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
o Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen
Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder drei Mitglieder des Gesamtvorstands es beantragen. Im Übrigen gilt § 14 Nr. 10 entsprechend
§ 16 ABTEILUNGEN
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstands gegründet oder geschlossen.
2. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins und können kein eigenes Vermögen bilden.
3. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter geleitet.
4. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
5. Jede Abteilung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann einen anderen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
6. Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
7. Die einzelnen Abteilungen haben sich ihrem Sport- und Verwaltungsbetrieb angemessene Ordnungen zu geben. Durch diese Ordnungen soll der reibungslose Ablauf des Sport- und Verwaltungsbetriebes der einzelnen Abteilungen gewährleistet werden.
8. Die Abteilungsordnungen werden von den Abteilungsversammlungen beschlossen und müssen durch den Gesamtvorstand genehmigt werden.
9. Die Abteilungen haben ihre Abteilungsversammlung unter Angabe von Ort und Zeit den 3 Vorsitzenden eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.
E. Vereinsjugend
§17 VEREINSJUGEND
1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
3. Organe der Vereinsjugend sind:
a. der Jugendleiter
b. die Jugendversammlung
4. Der Jugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
Das Nähere regelt die bestehende Jugendordnung. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 18 VERGÜTUNGEN FÜR DIE VEREINSTÄTIGKEIT
1. Die Vereinsämter und Organisationsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach §3 Nr.26a EStG trifft die geschäftsführende Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
2. Die geschäftsführende Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
3. Von der geschäftsführenden Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.
§ 19 KASSENPRÜFUNG
1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis neue Kassenprüfer gewählt sind. Dies müssen keine Vereinsmitglieder sein.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
4. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.
§20 HAFTUNG
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
3. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.
§ 21 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte / Informationen
für Mitglieder über die Datenverarbeitung
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
o das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
o das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
o das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
o das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
o das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
o das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
o Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Der Verein kann sich eine Datenschutzordnung geben.
G. Schlussbestimmungen
§ 22 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt: „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, das zum Zwecke der Sportpflege vom DJK- Verband sowie der Erzdiözese Bamberg zur Verfügung gestellt wurde, zur weiteren Verwendung für die Sportpflege an den Geber zurück.
Das verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Effeltrich mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in Effeltrich verwendet werden darf.
§ 23 GÜLTIGKEIT DIESER SATZUNG
➢ Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am
➢ 20. 11.2021 beschlossen.
➢ Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
➢ Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft
Effeltrich, 20.11.2021


1.Vorstand
Erner Wolfgang
Jahnstr. 5
91090 Effeltrich

Logo Sportverein Effeltrich
Logout
Zurück zum Seiteninhalt